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Weg mit dem Fleck!
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Frankfurt/Main (dpa) Ein Grundstückseigentümer darf überhängende Zweige oder Äste des Nachbarn nicht einfach abschneiden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.
Vielmehr muss der Grundstückseigentümer zuvor vergeblich den Nachbarn aufgefordert haben, die überhängenden Zweige oder Äste selbst zu beseitigen. Ein uneingeschränktes Selbsthilferecht stehe ihm nicht zu, so das Urteil (Aktenzeichen: 4 U 240/09).
Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden auf. Zugleich untersagte es einem Grundstückseigentümer, künftig überhängende Äste und Zweige von Bäumen oder Sträuchern des Nachbargrundstücks abzuschneiden. Denn für diese Maßnahme sah das OLG keine rechtliche Grundlage. Erst wenn der Nachbar sich weigere, selbst tätig zu werden, stehe dem Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht zu.
Anders sei der Fall rechtlich, wenn vom Nachbargrundstück Wurzeln eindringen würden. Dann habe der betroffene Grundstückseigentümer ein uneingeschränktes Selbsthilferecht und dürfe die Wurzeln selbst beseitigen.
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